Die Beschuldigte setzt sich in ihrer Berufung mit der vorinstanzlichen Strafzumessung nicht auseinander, sondern fordert einen Freispruch. Es kann deshalb grundsätzlich auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 4). Die von der Vorinstanz verhängte Busse erscheint in Anbetracht des Strafrahmens von Busse bis zu Fr. 5'000.00 aufgrund des eher leichten Verschuldens der Beschuldigten als angemessen.