Die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 StGB findet bei Zeitgesetzen, d.h. für Erlasse, deren Geltung ausdrücklich oder gemäss der Funktion des Erlasses von vornherein zeitlich beschränkt ist, keine Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 1A.274/1999 vom 25. Februar 2000 E. 2aa). Zweifellos handelt es sich bei der Covid-Verordnung um ein "Zeitgesetz", welches regelmässig der aktuellen Lage angepasst worden ist. Damit bleibt für die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB kein Raum. -8- 6. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, bestraft.