4.5. Die Berufung der Beschuldigte erweist sich daher als unbegründet. Dabei ist unerheblich, dass sich die Vorinstanz nicht zum Sachverhaltsirrtum äusserte, da es am Ergebnis nichts ändert. 5. Zuletzt macht die Beschuldigte mit Berufung geltend, dass sie nach heute geltendem Recht zu beurteilen sei (Art. 2 Abs. 2 StGB, lex mitior; Berufungsbegründung, Ziff. 13).