Selbst wenn Kroatien bei ihrer Abreise noch nicht als Risikogebiet eingestuft worden ist (vgl. das Vorbringen in der Berufungsbegründung, Ziff. 7), so gebot die ihr zweifellos bekannte spezielle Situation, dass sie sich bei der Einreise um ihre Pflichten kümmerte resp. sich vergewisserte, ob sie aufgrund der Covid-19- Pandemie weiteren Beschränkungen oder Pflichten unterliegt. Die Vorinstanz hat somit willkürfrei und ohne Rechtsverletzung erkannt, dass die Beschuldigte bei pflichtgemässer Vorsicht – indem sie sich informiert hätte – von der Meldepflicht Kenntnis genommen hätte. Entsprechend ist sie der fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht schuldig.