4.4.3. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass das Coronavirus und die Massnahmen für dessen Bekämpfung schon seit einigen Monaten allgegenwärtig gewesen sind und es der Beschuldigten vorzuwerfen ist, dass sie sich nicht genügend informiert hat (vorinstanzliches Urteil, E. 2.4.2 und 3.1.1). Die Beschuldigte sagte in ihrer Einvernahme aus, dass sie nicht gewusst habe, dass sie nach ihrer Einreise eine Meldepflicht gehabt habe (UA act.