230 StGB). Nach Art. 13 Abs. 2 StGB ist der Täter -7- wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können und die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist, was vorliegend der Fall ist (Art. 83 Abs. 2 EpG).