4.4.2. Die Verletzung der Mitteilungspflicht gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG sowie Art. 2 und 5 Covid-Verordnung ist ein Unterlassungsdelikt. Die Vorschriftswidrigkeit der unterlassenen Meldung ist ein Merkmal des objektiven Tatbestands, womit konsequentermassen der Vorsatz entfällt bei Unkenntnis ebendieser Vorschrift. Entsprechend handelt es sich jedoch um einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB und nicht um einen Rechtsirrtum gemäss Art. 21 StGB (vgl. dazu zur vergleichbaren Situation bei einem echten Unterlassungsdelikt [Art. 230 Ziff. 1 Abs. 2 StGB]: ROELLI in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 230 StGB).