Damit hat die Vorinstanz zurecht erkannt, dass das Verhalten der Beschuldigten in objektiver Hinsicht strafbar und der objektive Tatbestand erfüllt war (vorinstanzliches Urteil, E. 2.4.2). 4.4. 4.4.1. In subjektiver Hinsicht wird der Beschuldigten in der Anklage die fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen. Die Vorinstanz erkannte, dass die Beschuldigte nicht mit Vorsatz gehandelt habe, jedoch fahrlässig, da sie sich nicht genügend informiert habe (vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.1). Die Beschuldigte macht mit Berufung geltend, einem Rechtsirrtum erlegen zu sein, da sie nicht um die Meldepflicht gewusst habe (Berufungsbegründung, Ziff. 11).