Die Informationen auf der "Kontaktkarte" verweisen darauf, dass die Angaben der Passagiere dazu dienen, diese kontaktieren zu können, falls eine Person an Bord des Flugzeuges oder kurz nach der Landung erkrankt (UA act. 20). Der "Kontaktkarte" sind keine Hinweise zu entnehmen, dass deren Ausfüllen die direkte Meldung an die kantonale Behörde ersetzen resp. erübrigen würde. Daher ist grundsätzlich für die Tatbestandserfüllung unerheblich, dass die Kantonsärztin schlussendlich aufgrund der weitergeleiteten "Kontaktkarte" von der Einreise der Beschuldigten aus einem Risikogebiet Kenntnis erhalten hat (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. 9).