4.3. Nach diesen Bestimmungen ist klar, dass die Beschuldigte nach ihrer Einreise aus Kroatien verpflichtet gewesen wäre, sich in Quarantäne zu begeben und sich dazu innerhalb von zwei Tagen bei der zuständigen kantonalen Behörde hätte melden müssen. Dieser Verpflichtung ist die Beschuldigte mit dem Ausfüllen der im Flugzeug verteilten "Kontaktkarte" zweifelsohne nicht nachgekommen. Die Informationen auf der "Kontaktkarte" verweisen darauf, dass die Angaben der Passagiere dazu dienen, diese kontaktieren zu können, falls eine Person an Bord des Flugzeuges oder kurz nach der Landung erkrankt (UA act.