Sie müssen sich während 10 Tagen nach ihrer Einreise dort aufhalten (Quarantäne; Art. 2 Covid-Verordnung). Wer gemäss dieser Verordnung verpflichtet ist, sich in Quarantäne zu begeben, muss innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen -6- Behörde seine Einreise melden und die Anweisungen dieser Behörde befolgen (Art. 5 Covid-Verordnung).