4.2. Gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. k Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) wird mit Busse bestraft, wer die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41), wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 5'000.00 bestraft (Abs. 2). Gestützt auf Art. 41 EpG wurde die Covid-Verordnung erlassen. Entsprechend macht sich somit strafbar, wer ihren Vorschriften zuwiderhandelt.