SR 818.101.27). Weiter ist zweifellos erstellt, dass sich die Beschuldigte nach ihrer Einreise nicht beim kantonsärztlichen Dienst gemeldet hat (vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.1; Berufungsbegründung, Ziff. 7; vgl. Strafanzeige DGS, UA act. 1).