4. 4.1. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am 14. September 2020 aus Kroatien mit dem Flugzeug via Zürich in die Schweiz eingereist ist (vorinstanzliches Urteil, E. 2.3.1 f.; Berufungsbegründung, Ziff. 6; Kopien der Flugtickets UA act. 25). Ebenfalls klar ist, dass zum Zeitpunkt der Einreise, Kroatien auf der Liste der Risikogebiete stand (vgl. Anhang 1 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid- 19] im Bereich des internationalen Personenverkehrs, Stand am 14. September 2020 [fortan: Covid-Verordnung]; SR 818.101.27).