Die Beschuldigte ist am 14. September 2020 in die Schweiz eingereist und hatte danach gemäss angeklagten Straftatbestand zwei Tage Zeit, um sich bei den kantonalen Behörden zu melden, was sie jedoch unterlassen hat. Die Anklage umschreibt damit genau, was der Beschuldigten vorgeworfen wird und sie konnte sich entsprechend verteidigen, eine Ungenauigkeit in Bezug auf das Datum ist dabei unerheblich, zumal sich vorliegend beim Unterlassungsdelikt ohnehin keine konkrete Tatzeit – mangels einer ausführenden Tathandlung – festlegen lässt.