3. Sodann ist auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes darin zu erblicken, dass die Anklage als Tatzeit den 16. September 2020 nennt (Berufungsbegründung, Ziff. 8). Die Beschuldigte ist am 14. September 2020 in die Schweiz eingereist und hatte danach gemäss angeklagten Straftatbestand zwei Tage Zeit, um sich bei den kantonalen Behörden zu melden, was sie jedoch unterlassen hat.