Vorliegend kann offenbleiben, ob die Rechtsbelehrung anlässlich der delegierten Einvernahme vom 28. Oktober 2020 den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wie unten zu zeigen sein wird, lässt sich der Sachverhalt auch ohne die Aussagen der Beschuldigten erstellen. Des -5- Weiteren hat bereits die Vorinstanz nicht – und schon gar nicht zu Ungunsten der Beschuldigten – auf diese Aussagen abgestellt.