Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5). 2. Vorab macht die Beschuldigte mit Berufung geltend, dass die Einvernahme vom 28. Oktober 2020 (Untersuchungsakten [UA] act. 22 ff.) entgegen den Erwägung der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2.2.3) nicht zu ihren Ungunsten verwertbar sei, da sie nicht hinreichend auf ihre Rechte gemäss Art. 143 StPO hingewiesen worden sei (Berufungsbegründung, Ziff. 5).