1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der Vorwurf der fahrlässigen Verletzung der Vorschriften über die Ein- oder Ausreise gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. k und Abs. 2 Epidemiengesetz und damit eine Übertretung. Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).