2.6. Mit Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2021 hielt die Beschuldigte an ihren bereits gestellten Anträgen fest. 2.7. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 15. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: