4. 4.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und der Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'200.00 b) den Spesen von Fr. 36.00 Total Fr. 1'236.00 Der Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b im Gesamtbetrag von Fr. 1'236.00 auferlegt. 5. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten selber."