Die Beschuldigte hat es als Person, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 aufgehalten hat, fahrlässig, das heisst aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, unterlassen, innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde ihre Einreise zu melden.