Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.204 (ST.2021.24; OStA.2020.511) Urteil vom 2. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1969, von Möriken-Wildegg, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 24. November 2020 warf die Oberstaatsanwaltschaft der Beschuldigten Folgendes vor. "Sachverhalt: Fahrlässige Verletzung der Meldepflicht als einreisende Person (Art. 2 und 5 Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. k und Abs. 2 EpG) Die Beschuldigte hat es als Person, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 aufgehalten hat, fahrlässig, das heisst aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, unterlassen, innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde ihre Einreise zu melden. Einreisedatum: 14.09.2020 Einreiseort: Zürich Herkunftsland: Kroatien Einreise mit: Flugzeug, Flug Nr. XXX Tatort: […] Tatzeit: Mittwoch, 16. September 2020 Vorgehen/Feststellungen: Obwohl sich die Beschuldigte innerhalb der letzten 10 Tage vor der Einreise in Kroatien aufhielt, meldete sie sich nicht innert zweier Tage nach der Einreise beim kantonsärztlichen Dienst des Kantons Aargau." Sie bestrafte sie dafür mit einer Busse von Fr. 500.00, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. 1.2. Dagegen erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 fristgerecht Einsprache. 1.3. Am 23. Februar 2021 überwies die Oberstaatsanwaltschaft die Akten dem Bezirksgericht Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Am 3. Mai 2021 fand vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen die Hauptverhandlung mit Befragung der Beschuldigten statt. Gleichentags erkannte dieser: "1. -3- Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht als einreisende Person gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. k und Abs. 2 EpG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG sowie Art. 2 und 5 Covid-19- Verordnung (Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs). 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. 3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen. 4. 4.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und der Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'200.00 b) den Spesen von Fr. 36.00 Total Fr. 1'236.00 Der Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b im Gesamtbetrag von Fr. 1'236.00 auferlegt. 5. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten selber." 2.2. Gegen das ihr am 12. Mai 2021 zugestellte Urteil meldete die Beschuldigte am 14. Mai 2021 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 6. August 2021 zugestellt. 2.3. Am 26. August 2021 erklärte die Beschuldigte Berufung und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. 2.4. Mit Verfügung vom 10. September 2021 ordnete der Verfahrensleiter das schriftliche Berufungsverfahren an. 2.5. Mit Eingabe vom 14. September 2021 verzichtete die Oberstaats- anwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. -4- 2.6. Mit Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2021 hielt die Beschuldigte an ihren bereits gestellten Anträgen fest. 2.7. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 15. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der Vorwurf der fahrlässigen Verletzung der Vorschriften über die Ein- oder Ausreise gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. k und Abs. 2 Epidemiengesetz und damit eine Übertretung. Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsver- letzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5). 2. Vorab macht die Beschuldigte mit Berufung geltend, dass die Einvernahme vom 28. Oktober 2020 (Untersuchungsakten [UA] act. 22 ff.) entgegen den Erwägung der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2.2.3) nicht zu ihren Ungunsten verwertbar sei, da sie nicht hinreichend auf ihre Rechte gemäss Art. 143 StPO hingewiesen worden sei (Berufungsbegründung, Ziff. 5). Vorliegend kann offenbleiben, ob die Rechtsbelehrung anlässlich der delegierten Einvernahme vom 28. Oktober 2020 den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wie unten zu zeigen sein wird, lässt sich der Sachverhalt auch ohne die Aussagen der Beschuldigten erstellen. Des -5- Weiteren hat bereits die Vorinstanz nicht – und schon gar nicht zu Ungunsten der Beschuldigten – auf diese Aussagen abgestellt. 3. Sodann ist auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes darin zu erblicken, dass die Anklage als Tatzeit den 16. September 2020 nennt (Berufungsbegründung, Ziff. 8). Die Beschuldigte ist am 14. September 2020 in die Schweiz eingereist und hatte danach gemäss angeklagten Straftatbestand zwei Tage Zeit, um sich bei den kantonalen Behörden zu melden, was sie jedoch unterlassen hat. Die Anklage umschreibt damit genau, was der Beschuldigten vorgeworfen wird und sie konnte sich entsprechend verteidigen, eine Ungenauigkeit in Bezug auf das Datum ist dabei unerheblich, zumal sich vorliegend beim Unterlassungsdelikt ohnehin keine konkrete Tatzeit – mangels einer ausführenden Tathandlung – festlegen lässt. 4. 4.1. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am 14. September 2020 aus Kroatien mit dem Flugzeug via Zürich in die Schweiz eingereist ist (vorinstanzliches Urteil, E. 2.3.1 f.; Berufungsbegründung, Ziff. 6; Kopien der Flugtickets UA act. 25). Ebenfalls klar ist, dass zum Zeitpunkt der Einreise, Kroatien auf der Liste der Risikogebiete stand (vgl. Anhang 1 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid- 19] im Bereich des internationalen Personenverkehrs, Stand am 14. September 2020 [fortan: Covid-Verordnung]; SR 818.101.27). Weiter ist zweifellos erstellt, dass sich die Beschuldigte nach ihrer Einreise nicht beim kantonsärztlichen Dienst gemeldet hat (vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.1; Berufungsbegründung, Ziff. 7; vgl. Strafanzeige DGS, UA act. 1). 4.2. Gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. k Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) wird mit Busse bestraft, wer die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41), wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 5'000.00 bestraft (Abs. 2). Gestützt auf Art. 41 EpG wurde die Covid-Verordnung erlassen. Entsprechend macht sich somit strafbar, wer ihren Vorschriften zuwider- handelt. So sind Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Sie müssen sich während 10 Tagen nach ihrer Einreise dort aufhalten (Quarantäne; Art. 2 Covid-Verordnung). Wer gemäss dieser Verordnung verpflichtet ist, sich in Quarantäne zu begeben, muss innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen -6- Behörde seine Einreise melden und die Anweisungen dieser Behörde befolgen (Art. 5 Covid-Verordnung). 4.3. Nach diesen Bestimmungen ist klar, dass die Beschuldigte nach ihrer Einreise aus Kroatien verpflichtet gewesen wäre, sich in Quarantäne zu begeben und sich dazu innerhalb von zwei Tagen bei der zuständigen kantonalen Behörde hätte melden müssen. Dieser Verpflichtung ist die Beschuldigte mit dem Ausfüllen der im Flugzeug verteilten "Kontaktkarte" zweifelsohne nicht nachgekommen. Die Informationen auf der "Kontakt- karte" verweisen darauf, dass die Angaben der Passagiere dazu dienen, diese kontaktieren zu können, falls eine Person an Bord des Flugzeuges oder kurz nach der Landung erkrankt (UA act. 20). Der "Kontaktkarte" sind keine Hinweise zu entnehmen, dass deren Ausfüllen die direkte Meldung an die kantonale Behörde ersetzen resp. erübrigen würde. Daher ist grundsätzlich für die Tatbestandserfüllung unerheblich, dass die Kantons- ärztin schlussendlich aufgrund der weitergeleiteten "Kontaktkarte" von der Einreise der Beschuldigten aus einem Risikogebiet Kenntnis erhalten hat (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. 9). Damit hat die Vorinstanz zurecht erkannt, dass das Verhalten der Beschuldigten in objektiver Hinsicht strafbar und der objektive Tatbestand erfüllt war (vorinstanzliches Urteil, E. 2.4.2). 4.4. 4.4.1. In subjektiver Hinsicht wird der Beschuldigten in der Anklage die fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen. Die Vorinstanz erkannte, dass die Beschuldigte nicht mit Vorsatz gehandelt habe, jedoch fahrlässig, da sie sich nicht genügend informiert habe (vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.1). Die Beschuldigte macht mit Berufung geltend, einem Rechtsirrtum erlegen zu sein, da sie nicht um die Meldepflicht gewusst habe (Berufungs- begründung, Ziff. 11). 4.4.2. Die Verletzung der Mitteilungspflicht gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG sowie Art. 2 und 5 Covid-Verordnung ist ein Unterlassungsdelikt. Die Vorschriftswidrigkeit der unterlassenen Meldung ist ein Merkmal des objektiven Tatbestands, womit konsequentermassen der Vorsatz entfällt bei Unkenntnis ebendieser Vorschrift. Entsprechend handelt es sich jedoch um einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB und nicht um einen Rechtsirrtum gemäss Art. 21 StGB (vgl. dazu zur vergleichbaren Situation bei einem echten Unterlassungsdelikt [Art. 230 Ziff. 1 Abs. 2 StGB]: ROELLI in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 230 StGB). Nach Art. 13 Abs. 2 StGB ist der Täter -7- wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können und die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist, was vorliegend der Fall ist (Art. 83 Abs. 2 EpG). 4.4.3. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass das Coronavirus und die Massnahmen für dessen Bekämpfung schon seit einigen Monaten allgegenwärtig gewesen sind und es der Beschuldigten vorzuwerfen ist, dass sie sich nicht genügend informiert hat (vorinstanzliches Urteil, E. 2.4.2 und 3.1.1). Die Beschuldigte sagte in ihrer Einvernahme aus, dass sie nicht gewusst habe, dass sie nach ihrer Einreise eine Meldepflicht gehabt habe (UA act. 24). Allerdings hatten die während der schon länger dauernden Covid-19-Pandemie ergriffenen Massnahmen insbesondere grosse Auswirkungen auf den öffentlichen und speziell den internationalen Verkehr, eine Quarantänepflicht für Einreisende aus Risikogebieten wurde breit in den Medien diskutiert. Selbst wenn Kroatien bei ihrer Abreise noch nicht als Risikogebiet eingestuft worden ist (vgl. das Vorbringen in der Berufungsbegründung, Ziff. 7), so gebot die ihr zweifellos bekannte spezielle Situation, dass sie sich bei der Einreise um ihre Pflichten kümmerte resp. sich vergewisserte, ob sie aufgrund der Covid-19- Pandemie weiteren Beschränkungen oder Pflichten unterliegt. Die Vorinstanz hat somit willkürfrei und ohne Rechtsverletzung erkannt, dass die Beschuldigte bei pflichtgemässer Vorsicht – indem sie sich informiert hätte – von der Meldepflicht Kenntnis genommen hätte. Entsprechend ist sie der fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht schuldig. 4.5. Die Berufung der Beschuldigte erweist sich daher als unbegründet. Dabei ist unerheblich, dass sich die Vorinstanz nicht zum Sachverhaltsirrtum äusserte, da es am Ergebnis nichts ändert. 5. Zuletzt macht die Beschuldigte mit Berufung geltend, dass sie nach heute geltendem Recht zu beurteilen sei (Art. 2 Abs. 2 StGB, lex mitior; Berufungsbegründung, Ziff. 13). Die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 StGB findet bei Zeitgesetzen, d.h. für Erlasse, deren Geltung ausdrücklich oder gemäss der Funktion des Erlasses von vornherein zeitlich beschränkt ist, keine Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 1A.274/1999 vom 25. Februar 2000 E. 2aa). Zweifellos handelt es sich bei der Covid-Verordnung um ein "Zeitgesetz", welches regelmässig der aktuellen Lage angepasst worden ist. Damit bleibt für die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB kein Raum. -8- 6. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Die Beschuldigte setzt sich in ihrer Berufung mit der vorinstanzlichen Strafzumessung nicht auseinander, sondern fordert einen Freispruch. Es kann deshalb grundsätzlich auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 4). Die von der Vorinstanz verhängte Busse erscheint in Anbetracht des Strafrahmens von Busse bis zu Fr. 5'000.00 aufgrund des eher leichten Verschuldens der Beschuldigten als angemessen. 7. 7.1. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die oberge- richtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 (§ 18 VKD) der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und sie hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Die Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte auch ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das vorinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht als einreisende Person gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. k und Abs. 2 EpG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG sowie Art. 2 und 5 Covid-19- Verordnung (Massnahmen im Bereich des internationalen Personen- verkehrs, Stand 14. September 2020). -9- 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 77.00, zusammen Fr. 1'577.00, werden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'236.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 5. Die Beschuldigte hat ihre erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 2. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli