zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren (inkl. Widerrufsstrafe von 28 Tagen gemäss Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 22. Mai 2020 und Abzug von 24 Tagen Untersuchungshaft), sowie einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Der dem Beschuldigten mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 22. Mai 2020 gewährte bedingte Strafvollzug von 28 Tagen abzüglich 24 Tage Untersuchungshaft wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Freiheitsstrafe ist Bestandteil der in Ziff. 3.1. ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe.