5. 5.1. Die erstinstanzlich erfolgten Schuldsprüche sind unangefochten geblieben. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO), zumal der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft auch des Landes zu verweisen ist. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'610.00 (inklusive Anklagegebühr von Fr. 2'050.00) sind ihm demnach vollumfänglich aufzuerlegen.