4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Wegzeit) sowie einem Aufwand von ½ Stunde für eine Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten mit gerundet Fr. 1'330.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).