Diesem steht aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ein erhebliches, jedoch nicht überwiegendes privates Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber. Auch wenn der aus der Landesverweisung für den Beschuldigten resultierenden Härte angemessen Rechnung zu tragen ist, kann aufgrund des erheblichen Verschuldens und des hohen öffentlichen Interesses eine Landesverweisung im Umfang des gesetzlichen Minimums von fünf Jahren nicht infrage kommen; angemessen erscheint mit der Staatsanwaltschaft vielmehr eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren.