Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist bei einer Verurteilung von zwei Jahren denn auch von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Wie zudem bereits ausgeführt, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren auch unter Berücksichtigung der unreifen Persönlichkeit des Beschuldigten als angemessen. Insgesamt ist unter - 15 -