Dass die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung von einem noch eher leichten Verschulden ausgegangen ist (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.1), ist allein dem Umstand geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung mit dem im unteren Strafrahmen situierten Strafmass im begrifflichen Einklang stehen sollte. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist bei einer Verurteilung von zwei Jahren denn auch von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6).