Der Beschuldigte hat sich u.a. der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung und somit einer schweren Straftat schuldig gemacht. Sein Verschulden ist erheblich, was – zusammen mit dem von ihm begangenen Raufhandel – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren geführt hat. Dass die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung von einem noch eher leichten Verschulden ausgegangen ist (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.1), ist allein dem Umstand geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung mit dem im unteren Strafrahmen situierten Strafmass im begrifflichen Einklang stehen sollte.