Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Dauer der Landesverweisung von fünf bis 15 Jahren ein grosser Ermessenspielraum zu. Sie muss mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung und die persönlichen Interessen an einem Verbleib verhältnismässig sein. Namentlich ist der aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1 mit weiteren Nachweisen).