Er hat eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem gezeigt. Selbst das Aussprechen einer mehrmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe vor Vorinstanz liess ihn unbeeindruckt und endete in einer Inhaftierung wegen neuer Vorfälle. Für ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten liegen erhebliche Zweifel vor, weshalb ihm auch eine Schlechtprognose gestellt wurde (vorinstanzliches Urteil E. 5.2.5). Auch der Gutachter F. geht in seinem Kurzgutachten vom 7. Januar 2022 sowie in seinem Vollgutachten vom 20. April 2022 von einer erhöhten Rückfallgefahr aus (Eingabe vom 27. Januar 2022, Beilage Kurzgutachten vom 7. Januar 2022, S. 31;