Den Sachverhalt des Strafverfahrens ST.2021.4203 hat der Beschuldigte soweit ersichtlich eingestanden (Eingabe vom 27. Januar 2022, Beilage Kurzgutachten vom 7. Januar 2022, S. 7). Bei den begangenen Delikten sind es nicht nur die mitunter nicht unerheblichen Schweregrade, sondern vor allem auch die Regelmässigkeit in deren Verübung, die das hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung begründen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte regelmässig Drogen konsumiert (GA act. 312). Er hat eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem gezeigt.