Nochmals einen Monat später beging er weitere mit Strafbefehl vom 8. Oktober 2020 der Staatsanwaltschaft Zug geahndete Delikte. Auch seine Inhaftierung am 14. Oktober 2021 direkt im Anschluss an den Tatzeitpunkt mit anschliessendem vorzeitigem Strafvollzug im Verfahren ST.2021.4203 erfolgte nur rund vier Monate nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, an welcher eine zweijährige unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und eine mögliche Landesverweisung bereits ernsthaft im Raum stand. Den Sachverhalt des Strafverfahrens ST.2021.4203 hat der Beschuldigte soweit ersichtlich eingestanden (Eingabe vom 27. Januar 2022, Beilage Kurzgutachten vom 7. Januar 2022, S. 7).