Der Beschuldigte wurde bereits mehrfach von der Jugendanwaltschaft verurteilt (JA.2016.1175, JA.2017.1852 und JA.2020.1153, in den Beizugsakten). Trotz der eindringlichen Warnung der Jugendanwaltschaft bei der mündlichen Urteilseröffnung am 13. Mai 2021 im Strafverfahren JA.2017.1852, dass künftige Delikte unter das Erwachsenenstrafrecht fallen würde, verübte er nur rund neun Tage danach die Straftaten, die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegen (vgl. oben). Nochmals einen Monat später beging er weitere mit Strafbefehl vom 8. Oktober 2020 der Staatsanwaltschaft Zug geahndete Delikte.