Der in der Schweiz seit seinem fünften Lebensjahr aufgewachsene Beschuldigte hat seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Ihm ist deshalb ein gewichtiges persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz zu attestieren (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Indessen wurde er mit zunehmendem Alter vermehrt und regelmässig straffällig. Der Beschuldigte wurde bereits mehrfach von der Jugendanwaltschaft verurteilt (JA.2016.1175, JA.2017.1852 und JA.2020.1153, in den Beizugsakten).