Ob seine Hilfestellungen nach seiner Haftentlassung bzw. dem Strafvollzug überhaupt noch erwünscht wären, bleibt unklar. Ein massgebliches Abhängigkeitsverhältnis ist mit Blick auf Art. 8 EMRK jedenfalls nicht zu bejahen. - 13 - 3.5. Hinsichtlich der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalls vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich Folgendes: