Die Loslösung der finanziellen Abhängigkeit stand dem Beschuldigten vor seiner Inhaftierung jederzeit offen und wird ihm auch nachher möglich sein. Eine Invalidität liegt nicht vor. Bis anhin hat sich der Beschuldigte nicht darum bemüht, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen und etwa eine Ausbildung zu absolvieren oder einer regelmässigen Arbeit nachzugehen (vgl. oben), was ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte nunmehr aufgrund eines weiteren Strafverfahrens im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zudem aufgrund des vorliegenden Verfahrens eine zweijährige Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird.