Der Beschuldigte hat sich zwar vor seiner Verhaftung in einer (selbstgewählten) finanziellen Abhängigkeit zu seiner Mutter und seinem Stiefvater befunden, weil er weder über ein eigenes Einkommen noch eine eigene Wohnung verfügt hat. Die finanzielle Abhängigkeit des beinahe 20 Jahre alten Beschuldigten, der sich nicht mehr in Ausbildung befindet bzw. eine solche bis anhin nicht ernsthaft hat in Angriff nehmen wollen und der auch sonst keiner regelmässigen Arbeit nachgeht, liegt in seinem eigenen Verantwortungsbereich. Die Loslösung der finanziellen Abhängigkeit stand dem Beschuldigten vor seiner Inhaftierung jederzeit offen und wird ihm auch nachher möglich sein.