Der heute beinahe 20 Jahre alte Beschuldigte ist weder verheiratet noch hat er eigene Kinder. Er verfügt somit nicht über eine eigene Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK. Im Zeitpunkt seiner Verhaftung – nachdem er bis zur Mündigkeit längere Zeit in Heimen verbracht hatte – hat er mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seiner Schwester im gleichen Haushalt gelebt. Dieser Umstand scheint in Anbetracht seiner bisherigen Lebensumstände jedoch in erster Linie mangelnden Alternativen des wirtschaftlich nicht unabhängigen Beschuldigten geschuldet zu sein. Weder seine Mutter, sein Stiefvater noch seine Schwester gehören zur Kernfamilie.