Insbesondere spricht er mit seiner Mutter und teilweise seiner Schwester Spanisch (UA act. 12; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f.; GA act. 315). Auch wenn der Kontakt zu seinen Verwandten nicht sehr eng sein sollte, liegen keine Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten vor, weshalb die Möglichkeit besteht, diese Kontakte enger zu knüpfen. Der Beschuldigte hat in der Schweiz eine gute Schulbildung genossen. Mithin - 12 -