Lebenserwartung nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1372/2021 E. 2.3.6. mit weiteren Nachweisen). Weder die Diagnose für ADHS, noch die unreife Persönlichkeit oder Suchtprobleme stellen schwerwiegende gesundheitliche Probleme dar, die zwingend eine medizinische Behandlung in der Schweiz erfordern und folglich einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Vielmehr gibt es adäquate Behandlungsmöglichkeiten auch im Ausland.