Über ein gefestigtes Einkommen oder Vermögen verfügte er bis zu seiner Inhaftierung nicht. Er wohnte nach der Beendigung der Heimaufenthalte bis zu seiner Inhaftierung bei seiner Mutter, seinem Stiefvater und seiner Schwester und musste weder für Miete noch für Essen aufkommen. Geld habe er jeweils von der Schwester und dem Stiefvater erhalten. Sein Stiefvater habe auch die Krankenkasse bezahlt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 und 11). Gemäss eigenen Angaben hat er Schulden bei der SBB und im Zusammenhang mit Straftaten im Betrag von ca. Fr. 10'000.00 (Sachbeschädigungen, Verfahrenskosten; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 und 17).