Trotz diverser Möglichkeiten, eine Lehre zu machen, hat er die Chance nie ergriffen. Selbst die Ausbildung zum Maler schloss er nicht ab, obwohl ihm der Beruf nach eigenen Angaben gut gefalle (GA act. 317). Vor Vorinstanz äusserte er zwar den Willen, eine Lehre zu beginnen oder bei einem Temporärbüro vorübergehend eine Arbeitsstelle zu suchen (GA act. 314). Er habe sich zwar bei einem Temporärbüro angemeldet, effektiv etwas unternommen, dass eine Anstellung gelingt, hat er gemäss eigenen Aussagen jedoch nicht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Über ein gefestigtes Einkommen oder Vermögen verfügte er bis zu seiner Inhaftierung nicht.