Ausbildungen ab. Vielmehr verlor er die Arbeitsstellen aufgrund seiner Unpünktlichkeit, seines Drogenkonsums und der Strafverfahren (UA act. 15; GA act. 312; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Vor seiner Inhaftierung ging er keiner geregelten Arbeitstätigkeit nach. Aushilfsarbeiten im Sinne von vereinzelten Tageseinsätzen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9) vermögen keine berufliche Integration darzustellen. Trotz diverser Möglichkeiten, eine Lehre zu machen, hat er die Chance nie ergriffen.