Eine Freundin habe er nicht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4) und in einem Verein oder Institution sei er nicht aktiv (GA act. 313). Die mangelnde persönliche und gesellschaftliche Integration kommt nicht nur in den fehlenden Sozialkontakten, sondern auch in seinem Drogenkonsum und seiner strafrechtlichen Vorgeschichte (Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft -9-