Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.: Das Verhältnis zum Stiefvater sei gut). Zu seiner Schwester habe er ebenfalls einen guten Kontakt. Die Beziehung zu seiner Mutter hat sich stabilisiert. Heute gibt er an, eine liebevolle Beziehung zur Mutter zu haben, sie sehr gerne zu haben und bei ihrer krankheitsbedingt notwendigen Betreuung mitzuhelfen (UA act. 13; GA act. 312 und 317). Sie sei immer eine enge Vertrauensperson für ihn gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass er ein wirkliches familiäres Zusammenleben in einem «Zuhause» während seiner Jugend nicht kennengelernt hat.