Vor seiner Inhaftierung im Rahmen des Strafverfahrens ST.2021.4203 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, in welchem er wegen Raufhandels, versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Beschimpfung beschuldigt wird, wohnte er mit seiner Mutter und seinem Stiefvater zusammen, die beide über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen. Mit seinem Stiefvater habe er eher ein durchzogenes Verhältnis gehabt, das sich verbessert habe. Mittlerweile verständen sie sich gut (GA act. 312 und 314 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.: Das Verhältnis zum Stiefvater sei gut).