3.4. Der beinahe 20 Jahre alte Beschuldigte wurde am tt.mm.2002 in Santo Domingo, Dominikanische Republik geboren und wuchs dort bis ins frühe Kindesalter auf. Am 14. April 2007 kam er mit knapp fünf Jahren in die Schweiz (UA act. 13) und lebte hier mit seiner Mutter, seiner zwei Jahre älteren Schwester und seinem Stiefvater zusammen. Der Beschuldigte besitzt eine Niederlassungsbewilligung C (UA act. 11; MIKA-Akten, UA act. 272, S. 85). Er gilt als in der Schweiz aufgewachsen. Seiner besonderen Situation ist zufolge Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB Rechnung zu tragen.