3.1.3. Der Beschuldigte stellt sich dagegen auf den Standpunkt, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Er sei in der Schweiz aufgewachsen, hier verwurzelt und habe keine andere Heimat als die Schweiz. Im Falle einer Landesverweisung sei diese auf die Dauer des gesetzlichen Minimums von fünf Jahren zu reduzieren (Stellungnahme vom 3. Februar 2022 Ziff. 2 und 17).